Steuer, Recht, Versicherung für Gruppen und Vereine

Für Gruppen und Vereine stellen sich viele rechtliche Fragen. Hier finden Sie Informationen zu Führungszeugnissen, Auslagenersatz/Aufwandsentschädigungen, Versicherungen sowie zur Vereinsgründung.

Person mit Denkblasen: Geld, Recht, Fragezeichen

Führungszeugnis

In vielen Bereichen muss ein Führungszeugnis verlangt werden. Das hat mehrere Gründe:

  • Gesetzliche Vorgaben
    In manchen Tätigkeiten ist ein Führungszeugnis vorgeschrieben, vor allem wenn der Einsatz den Schutz bestimmter Personen betrifft.
    Schutz von Kindern und anderen schutzbedürftigen Menschen
    Viele Ehrenamtliche arbeiten mit Kindern, Jugendlichen oder anderen vulnerablen Gruppen. Ein Führungszeugnis sorgt hier für mehr Sicherheit.
  • Vertrauen schaffen
    Es stärkt das Vertrauen zwischen Ihrer Organisation, den Ehrenamtlichen und den Menschen, die unterstützt werden.
  • Offenheit und Verantwortungsbewusstsein zeigen
    Wer ein Führungszeugnis vorlegt, zeigt, dass er oder sie verantwortungsvoll handelt.
  • Sicherheit für alle
    Am Ende geht es darum, ein sicheres Umfeld für alle Beteiligten zu schaffen.

Im Einfachen Führungszeugnis sind strafrechtliche Verurteilungen, die im Bundeszentralregister vermerkt sind, aufgeführt.
Es enthält aber nur die Daten zu Verurteilungen, die nicht mehr als 5 Jahre zurückliegen (in bestimmten Fällen auch 10 Jahre, z.B. bei besonders schweren Straftaten).

Das Führungszeugnis bekommen die Personen, die den Antrag gestellt haben, mit der Post zugeschickt und können es zum Beispiel bei Ihrer Organisation vorlegen.

Ein erweitertes Führungszeugnis benötigen vor allem Personen, die im Kinder- und Jugendbereich tätig sind oder tätig werden wollen (zum Beispiel Schule, Sportverein).

Es enthält auch Eintragungen, die für die Prüfung der Eignung für den Umgang mit Kindern und Jugendlichen wichtig sind.

Aufgrund gesetzlicher Regelungen kann die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses auch für bestimmte Tätigkeiten im Erwachsenenbereich verlangt werden (zum Beispiel in bestimmten Einrichtungen für Menschen mit Behinderung oder Pflegebedürftige).

Führungszeugnisse werden für Ehrenamtliche kostenfrei ausgestellt.
Der Antrag kann online gestellt werden.

Für den Antrag benötigt die Person:

  • Identitätsnachweis: Pass oder Personalausweis
  • Den Nachweis über die ehrenamtliche, gemeinnützige Tätigkeit (ausgestellt auf den Namen der ehrenamtlichen Person, mit Stempel und Unterschrift Ihrer Einrichtung/Organisation)
  • zusätzlich beim erweiterten Führungszeugnis: Aufforderungsschreiben Ihrer Organisation, die das Führungszeugnis von der Person verlangt)
  • Wenn die Person den Antrag per Post schicken möchte: ausgefülltes Antragsformular mit beglaubigter Unterschrift der Person.

Die Bearbeitungszeit beträgt ca. 3 Wochen beim online-Antrag.

Schutz- und Präventionskonzepte

Die Vorlage eines Führungszeugnisses ist nur ein Baustein eines Schutz- und Präventionskonzeptes.

Jede  Organisation sollte ein solches Konzept für sich und gemeinsam mit den Ehrenamtlichen entwickeln - insbesondere dann, wenn sie mit besonders schutzbedürftigen Personengruppen arbeitet.

Beratung und weitere Informationen finden Sie z.B. bei Verbänden und AMYNA e.V.

Auslagenersatz, Aufwandsentschädigung und Steuern

Wenn Ehrenamtliche bei Ihnen tätig sind, sollten sie durch ihr Engagement keine finanziellen Nachteile haben.

Deshalb sollten Sie entstandene Auslagen möglichst erstatten – etwa für Fahrten, Telefon, Material oder andere notwendige Ausgaben im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit.

Diese Erstattung wird als Auslagenersatz bezeichnet.
Sie können den Auslagenersatz entweder

  • pauschal (als fester Betrag) oder

  • gegen Nachweis (z. B. durch Quittungen) gewähren.

Bitte beachten Sie:
Das Ehrenamt ist grundsätzlich unbezahlt. Es basiert auf Freiwilligkeit und Zeitspende, nicht auf Vergütung.
Daher sollte der Auslagenersatz im Vordergrund stehen – nicht eine Bezahlung für geleistete Stunden.

In bestimmten Fällen kann es angemessen sein, eine Aufwandsentschädigung zu zahlen – als Anerkennung für besonderen Aufwand.
Dabei sollten Sie die folgenden Kriterien prüfen:

  • Wie lange und regelmäßig erfolgt das Engagement?

  • Wie hoch ist der persönliche Einsatz?

  • Welche Qualifikation bringt die Person mit?

  • In welchem Bereich ist die Person tätig?

  • Welche Zielgruppen profitieren vom Engagement?

  • Ist die Zahlung einer Aufwandsentschädigung möglicherweise eine Voraussetzung für das gewünschte Engagement?

Aufwandsentschädigungen gelten grundsätzlich als Einkommen und sind deshalb steuerpflichtig.

Aber: Innerhalb bestimmter Grenzen können sie steuer- und sozialabgabenfrei bleiben – zum Beispiel im Rahmen der Ehrenamtspauschale oder der Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 bzw. 26a EStG).
Die steuerfreien Pauschalen setzen voraus, dass die Tätigkeit für eine gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Organisation voraus.

Ein Verein kann auch ohne Gemeinnützigkeit Vergütungen zahlen; diese sind dann jedoch regulär steuer- und gegebenenfalls sozialversicherungspflichtig.

Informationen dazu finden Sie unter anderem auf der Internetseite des Bayerischen Landesamtes für Steuern.

Wichtig: Sollen Vorstände eines Vereins eine Vergütung oder Aufwandsentschädigung erhalten, muss dies ausdrücklich in der Satzung geregelt sein. Ohne entsprechende Satzungsregelung gilt der Vorstand als unentgeltlich tätig (§ 27 Abs. 3 BGB).

Mit dem Steueränderungsgesetz treten am 01.01.2026  wichtige Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht in Kraft. Auf der Internetseite der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt finden Sie zusammengefasst, was diese Änderungen für Vereine und andere gemeinnützige Organisationen bedeuten.

Wenn Sie eine Aufwandsentschädigung zahlen, sollten Sie diese möglichst als monatliche oder jährliche Pauschale festlegen.
So lassen sich alle Aufwendungen transparent und unkompliziert abdecken.

Vermeiden Sie eine Bezahlung pro Stunde.
Diese kann schnell den Eindruck erwecken, dass eine Einkommensabsicht vorliegt.
In solchen Fällen handelt es sich eher um eine gemeinwohlorientierte Nebentätigkeit, nicht mehr um ein klassisches Ehrenamt.

Solche gemeinwohlorientierten Nebenjobs haben zwar ihre Berechtigung, zählen aber nicht mehr als ehrenamtliche Tätigkeit im eigentlichen Sinne.

  • Prüfen Sie bei jeder Tätigkeit, ob ein Auslagenersatz ausreichend ist.
  • Zahlen Sie eine Aufwandsentschädigung nur nach sorgfältiger Abwägung.
  • Verwenden Sie Pauschalen statt Stundenvergütung.
  • Beachten Sie die steuerlichen Vorgaben und Freibeträge.
  • Stärken Sie die Anerkennungskultur auch jenseits von Entschädigungen und heben Sie den „Mehrwert“ des Ehrenamtes für die Gesellschaft aber auch für die Person selbst hervor.

Bei Fragen empfehlen wir die Rücksprache mit dem zuständigen Finanzamt oder einem Steuerberatungsdienst für gemeinnützige Organisationen wie beispielsweise die juristische Beratung der DSEE.

Versicherung

Auf dem Weg zum Engagement, im Vereinsbüro, beim Ehrenamt vor Ort - passieren kann immer mal was.

Von der zerbrochenen Vase bis zum gebrochenen Bein:
Dann ist die Frage, ob und wie der Schaden der Ehrenamtlichen versichert ist.

Unfall- oder Haftpflichtversicherungen, privat, über den Verein oder das Bundesland?
Es kommt darauf an.

Gesetzliche Unfallversicherung: Schutz bei Unfällen im Ehrenamt

Kommt es während der ehrenamtlichen Tätigkeit zu einem Unfall, genießen Ehrenamtliche in vielen Fällen Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung. Diese übernimmt:

  • die Kosten für ärztliche Behandlung

  • Rehabilitationsmaßnahmen

  • bei schweren Unfällen: eine dauerhafte Rente

Der Versicherungsschutz ist für die Ehrenamtlichen kostenfrei – sie zahlen keine Beiträge.

Ehrenamtliche sind über die gesetzliche Unfallversicherung versichert, wenn sie

  • für einen gemeinnützigen Verein oder eine Initiative tätig sind

  • im Auftrag einer kirchlichen Einrichtung oder der Gemeinde arbeiten.

Dabei ist unerheblich, ob der Verein im Vereinsregister eingetragen ist oder nicht.

Zusätzlicher Schutz durch private Unfallversicherungen

Vielleicht hat Ihre Organisation ergänzend eine private Gruppenunfallversicherung abgeschlossen? Diese zahlt bei dauerhaften Gesundheitsschäden häufig eine einmalige Entschädigung.

Haftpflicht: Wer zahlt bei Schäden an Dritten?

Für Schäden, die eine Person im Ehrenamt einer anderen Person zufügt, besteht keine automatische gesetzliche Absicherung. Hier hilft nur eine sogenannte Vereinshaftpflichtversicherung. Diese ist jedoch nicht in jedem Verein vorhanden.

Daher empfehlen wir, gemeinsam mit der ehrenamtlich tätigen Person abzuklären

  • Ob Ihr Verein eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat

  • Ob Vorstandsmitglieder gesondert abgesichert sind

  • Ob das persönliche Risiko der ehrenamtlich tätigen Person ausreichend abgedeckt ist

Gerade bei einer Tätigkeit im Vorstand ist eine Absicherung besonders wichtig.

Unser Tipp

Sprechen Sie offen mit Ihren Ehrenamtlichen über das Thema Versicherungsschutz. Klären Sie gemeinsam, welche Absicherungen bestehen und ob zusätzlicher Schutz sinnvoll ist.

Unfallversicherung

Während Ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit sind die Ehrenamtlichen in der Regel gesetzlich unfallversichert. Informieren Sie die Personen darüber, ob Ihre Organisation zusätzlich eine private Unfallversicherung abgeschlossen hat.

Haftpflichtversicherung

Informieren Sie Ihre Ehrenamtlichen darüber, ob Ihre Organisation über eine Vereinshaftpflichtversicherung verfügt und welche Risiken diese abdeckt.

Die Ehrenamtlichen sollten prüfen, ob ihr persönlicher Versicherungsschutz ausreichend ist oder ob eine Anpassung ihrer bestehenden Versicherung bzw. der Abschluss einer zusätzlichen Absicherung sinnvoll sein könnte.

Für nicht versicherte Ehrenamtliche in Bayern greift in vielen Fällen – nachrangig - die Bayerische Ehrenamtsversicherung.

Sie sichert Engagement in vielen (nicht allen!) Fällen ab, falls kein anderer Versicherungsschutz besteht.

Vereinsgründung in München

Ein Verein ist eine freiwillige und auf Dauer angelegte Vereinigung von Personen, die einen festgelegten Vereinszweck verfolgen.

Der Vereinszweck wird in einer Satzung festgelegt.

Es gibt eingetragene und nicht eingetragene Vereine.

Mit der Eintragung in das Vereinsregister wird der Verein zur juristischen Person und erlangt seine Rechtsfähigkeit. Damit verbunden sind verschiedene Rechte und Pflichten. 

Wenn der Sitz Ihres Vereines in München ist, müssen Sie beim Registergericht am Amtsgericht München Ihren Verein in das Vereinsregister eintragen lassen. 

Beim Amtsgericht erhalten Sie auch Merkblätter zu Vereinsgründung und Vereinsrecht und können Auskünfte zu eingetragenen Vereinen einholen.

Wenn die Mehrheit Ihrer Vereinsmitglieder oder Ihrer Vorstandsmitglieder eine ausländische Staatsangehörigkeit haben, müssen Sie Ihren Verein als Ausländerverein beim Kreisverwaltungsreferat melden.

Mehr Auskünfte erhalten Sie telefonisch unter der Nummer 089 233-44616.

Zu Fragen der Gemeinnützigkeit von Vereinen berät Sie das Finanzamt für Körperschaften beim Finanzamt München unter der Nummer 089 1252-0.

Weniger kompliziert als eine Vereinsgründung ist eine Selbsthilfegruppe - eventuell kommt das für Ihr Anliegen in Frage.

Das Selbsthilfezentrum München berät Sie, wenn Sie eine Selbsthilfegruppe gründen wollen. Außerdem unterstützt es bei der Öffentlichkeitsarbeit und in weiteren Fragen.

Weitere Informationen, Ansprechstellen und Rechtsberatung